Ratgeber Energieberatung

Heizungsgesetz 2026: Was seit dem 29. Juli mit dem GModG gilt

Von Vincent Weetendorf Aktualisiert am 13. August 2026 Rechtsstand: 13. August 2026

Kaum ein Gesetz hat Hauseigentümer in den letzten Jahren so verunsichert wie das „Heizungsgesetz”. Seit dem 29. Juli 2026 gilt ein grundlegend neuer Rechtsstand: Das Gesetz zur Modernisierung des Gebäudeenergiegesetzes (GModG) hat die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien abgeschafft, die Austauschpflicht für alte Heizkessel ersatzlos gestrichen und den Heizungstausch von der kommunalen Wärmeplanung entkoppelt. Vieles, was Sie derzeit online lesen, beschreibt noch die alte Rechtslage – und ist damit schlicht falsch.

Rechtsstand: 13. August 2026. Dieser Artikel bildet ausschließlich das neue Recht nach dem GModG ab und wird bei Gesetzesänderungen aktualisiert. Und noch etwas vorweg, weil es für die Einordnung wichtig ist: Wir verkaufen keine Wärmepumpen und keine Gasheizungen. Als dena-gelistete Energieberater in Lübeck haben wir kein Interesse daran, Ihnen eine bestimmte Technik schmackhaft zu machen – sondern daran, dass Sie auf Basis korrekter Zahlen entscheiden.

Statt eines Gesetzeskommentars ordnen wir die neuen Regeln nach Lebenslagen: Was gilt, wenn Ihre Heizung läuft? Was, wenn sie kaputtgeht? Was beim Neubau, was beim Hauskauf? Dazu rechnen wir nüchtern durch, was die neue „Bio-Treppe” für fossile Neugeräte bedeutet, und zeigen, wie die Förderung nach der Reform vom 21. Juli 2026 aussieht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die 65-Prozent-Regel ist abgeschafft. Seit dem 29. Juli 2026 dürfen Sie frei wählen, welche Heizung Sie einbauen – ohne Pflichtanteil erneuerbarer Energien (Wegfall der §§ 71–73 GEG).
  • Keine Austauschpflicht mehr: Die 30-Jahre-Kesseltausch-Pflicht (ehemals § 72 GEG) wurde ersatzlos gestrichen. Funktionierende Heizungen dürfen weiterlaufen und repariert werden.
  • Neue Gas- und Ölheizungen werden im Betrieb teurer: Ab 2029 gilt für Neugeräte die „Bio-Treppe” – ein Pflichtanteil erneuerbarer Brennstoffe von 10 Prozent (2029) über 15 und 30 bis 60 Prozent ab 2040 (§ 43 GModG); die 100-Prozent-Vorgabe ab 2045 richtet sich an die Brennstoff-Lieferanten (§ 42a GModG). Eine Grüngas-Quote für Versorger ab 2028 ist angekündigt, aber noch nicht beschlossen.
  • Es bleibt bei Pflichten: Energieausweis-Regeln (§§ 79–88 GModG, Bußgeld bis 10.000 Euro) und die Dämmpflicht für die oberste Geschossdecke (§ 35 GModG, zwei Jahre Frist nach Eigentümerwechsel) gelten unverändert weiter.
  • Förderung bleibt hoch, sinkt aber: KfW 458 zahlt 30 Prozent Grundförderung plus 16 Prozent Klimabonus (befristet, nur Selbstnutzer beim Tausch alter Heizungen) plus Einkommensbonus – bei einem Kostendeckel von 28.000 Euro, der halbjährlich sinkt.

Was hat sich am 29. Juli 2026 geändert?

Der Bundestag hat das GModG am 10. Juli 2026 beschlossen (Bundestag, Textarchiv KW 28), verkündet wurde es am 28. Juli im Bundesgesetzblatt, in Kraft ist es seit dem 29. Juli 2026 (bundesregierung.de, 29.07.2026). Vier Änderungen betreffen praktisch jeden Eigentümer:

Erstens: Die 65-Prozent-EE-Pflicht ist weg. Die bisherigen §§ 71 bis 73 GEG, die für neu eingebaute Heizungen einen Anteil von 65 Prozent erneuerbarer Energien vorschrieben, sind ersatzlos entfallen. Wer heute eine Heizung einbaut, muss keinen Erneuerbaren-Nachweis mehr führen – weder über eine Wärmepumpe noch über Biomasse, Hybridlösungen oder Rechenkonstrukte.

Zweitens: Freie Heizungswahl. Gasheizung, Ölheizung, Wärmepumpe, Pelletkessel, Fernwärmeanschluss – rechtlich sind alle Optionen wieder gleichgestellt. Die Entscheidung verlagert sich damit vom Ordnungsrecht in die Wirtschaftlichkeitsrechnung. Das klingt nach Freiheit, bedeutet aber auch: Die Verantwortung für eine kluge Kalkulation liegt jetzt vollständig bei Ihnen.

Drittens: Die Kesseltausch-Pflicht ist gestrichen. Der alte § 72 GEG verpflichtete dazu, Konstanttemperaturkessel nach 30 Jahren Betriebszeit auszutauschen. Diese Pflicht wurde ersatzlos aufgehoben. Achtung: Viele Ratgeberseiten und selbst einige Fachportale behaupten weiterhin das Gegenteil – sie zitieren den Rechtsstand von vor dem 29. Juli 2026.

Viertens: Entkopplung von der Wärmeplanung. Bisher lösten kommunale Wärmepläne gestaffelte GEG-Pflichten aus („Wenn Ihre Stadt einen Wärmeplan hat, gilt ab dann …”). Diese Verknüpfung ist aufgehoben. Die Wärmeplanung läuft weiter – auch in Lübeck, dazu unten mehr –, aber sie erzeugt keine Heizungspflichten mehr für Eigentümer.

ThemaBis 28.07.2026 (GEG alt)Seit 29.07.2026 (GModG)
Erneuerbaren-Anteil neuer Heizungen65 % Pflicht (§§ 71–73)Keine Pflicht, freie Heizungswahl
Austausch alter Kessel (30 Jahre)Pflicht nach § 72Ersatzlos gestrichen
Kommunale WärmeplanungLöste GEG-Fristen ausEntkoppelt, reine Planungsgrundlage
Neue Gas-/ÖlheizungNur mit 65-%-NachweisFrei – aber Bio-Treppe ab 2029
Energieausweis, DämmpflichtenPflichtPflicht (unverändert)

Was bleibt trotz GModG bestehen?

Wer aus den Schlagzeilen „Heizungsgesetz abgeschafft” ableitet, das GEG sei insgesamt Geschichte, irrt. Zwei Pflichtenkreise gelten unverändert weiter – und beide sind bußgeldbewehrt.

Energieausweis: Pflichten und Bußgeld unverändert

Die §§ 79 bis 88 GModG wurden vom GModG nicht angetastet. Es bleibt dabei: Beim Verkauf oder der Neuvermietung müssen Sie den Energieausweis spätestens bei der Besichtigung unaufgefordert vorlegen und nach Vertragsschluss übergeben (§ 80 Abs. 4 und 5 GModG). In Immobilienanzeigen sind die energetischen Pflichtangaben weiterhin vorgeschrieben (§ 87 GModG). Für Häuser mit weniger als fünf Wohnungen und Bauantrag vor dem 1. November 1977 ist in der Regel ein Bedarfsausweis Pflicht (§ 80 Abs. 3 GModG). Verstöße können mit Bußgeldern bis 10.000 Euro geahndet werden (§ 108 Abs. 2 GModG).

Dämmpflicht bei Eigentümerwechsel: jetzt § 35

Die Nachrüstpflicht für die oberste Geschossdecke besteht fort, sie ist durch die Neunummerierung des Gesetzes nur umgezogen: Sie steht jetzt in § 35 GModG (vorher § 47 GModG). Inhaltlich gilt: Die oberste Geschossdecke über beheizten Räumen – oder alternativ das Dach darüber – muss einen Wärmedurchgangskoeffizienten von höchstens 0,24 W/(m²K) einhalten. Wer ein Haus kauft, hat dafür zwei Jahre ab Eigentumsübergang Zeit. Ausgenommen sind Eigentümer, die ihr Ein- oder Zweifamilienhaus bereits am 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben. Für nachträgliche Arbeiten an Außenbauteilen gelten die Anforderungen des § 36 in Verbindung mit Anlage 7.

Wichtig für Ihre eigene Recherche: Alle Paragrafenangaben aus der Zeit vor dem 29. Juli 2026 (§§ 47, 48, 72 GEG alt) sind durch die Neustrukturierung überholt. Prüfen Sie bei jeder Quelle das Datum.

Wie funktioniert die „Bio-Treppe” für neue Gas- und Ölheizungen?

Die freie Heizungswahl hat einen Preis, und der steht im Gesetz selbst: Für neu eingebaute Gas- und Ölheizungen gilt ab 2029 ein verpflichtender Mindestanteil erneuerbarer Brennstoffe – etwa Biomethan, erneuerbare flüssige Brennstoffe oder perspektivisch Wasserstoff. Dieser Anteil beginnt 2029 bei 10 Prozent und steigt über 15 Prozent (2030) und 30 Prozent (2035) auf 60 Prozent ab 2040 (§ 43 GModG). Die Vorgabe, ab 2045 vollständig klimaneutrale Brennstoffe zu liefern, richtet sich an die Brennstoff-Lieferanten (§ 42a GModG). Eine zusätzliche Grüngas-Quote auf Versorgerebene ist im Gesetz angelegt, aber noch nicht beschlossen — die Bundesregierung muss die Quotenregelung bis zum 1. Dezember 2026 vorlegen.

ZeitpunktWas gilt für neue Gas-/Ölheizungen
Einbau heute bis 2028Keine Auflagen beim Betrieb, normaler Brennstoffbezug
Ab 2028 (geplant)Grüngas-Quote für Gasversorger — angekündigt, noch nicht beschlossen
Ab 202910 % erneuerbare Brennstoffe Pflicht für Neugeräte
2030 / 2035 / 204015 % / 30 % / 60 % erneuerbare Brennstoffe für Neugeräte (§ 43)
2045Lieferanten müssen vollständig klimaneutrale Brennstoffe liefern (§ 42a)

Bestandsheizungen, die vor den jeweiligen Stichtagen eingebaut wurden, sind von der Bio-Treppe nicht erfasst – sie gilt für Neugeräte ab dem jeweiligen Einbaujahr.

Was heißt das für die laufenden Kosten – nüchtern gerechnet?

Wir wollen hier weder dramatisieren noch beschönigen. Drei Kostenfaktoren wirken auf eine heute eingebaute fossile Heizung:

  1. Der Pflichtanteil erneuerbarer Brennstoffe. Biomethan und erneuerbare Heizöl-Substitute kosten spürbar mehr als ihre fossilen Pendants. Bei 10 Prozent Beimischung ab 2029 ist der Aufschlag noch überschaubar; mit jeder Stufe der Treppe wächst der teure Anteil an Ihrer Brennstoffrechnung.
  2. Der CO₂-Preis auf den fossilen Anteil. Erdgas verursacht rund 0,2 Kilogramm CO₂ pro Kilowattstunde. Ein Einfamilienhaus mit 20.000 kWh Gasverbrauch emittiert also etwa 4 Tonnen CO₂ im Jahr. Bei CO₂-Preisen zwischen 55 und 100 Euro je Tonne – die genaue Entwicklung im europäischen Emissionshandel ist offen – entspricht das 220 bis 400 Euro jährlich, zusätzlich zum Arbeitspreis. Dieser Posten trifft nur den fossilen Anteil und sinkt mit steigender Beimischung, dafür steigt dann Faktor 1.
  3. Die geplante Grüngas-Quote ab 2028 — sobald sie beschlossen ist, dürften Versorger sie auf alle Gaskunden umlegen.

Die ehrliche Zusammenfassung: Eine 2026 eingebaute Gas- oder Ölheizung ist in der Anschaffung meist günstiger als eine Wärmepumpe, wird aber im Betrieb über die Laufzeit von 20 Jahren planbar teurer. Ob sich das für Ihr Haus trotzdem rechnet – etwa weil eine Wärmepumpe erst nach einer Dämmung effizient liefe –, ist eine Einzelfallrechnung, keine Glaubensfrage.

Merksatz: Das GModG verbietet nichts und verpflichtet zu keiner neuen Heizung. Es verschiebt die Steuerung vom Verbot in den Preis – wer heute fossil einbaut, kauft günstiger ein und zahlt später mehr im Betrieb.

Was ändert sich für Vermieter und Mieter ab 2028?

Parallel zur Bio-Treppe verschiebt das GModG Kosten zwischen den Mietparteien: Ab 2028 tragen Vermieter bei fossil beheizten Mietobjekten 50 Prozent der Gasnetzentgelte und des CO₂-Preises (bundesregierung.de, 29.07.2026). Bisher konnten diese Posten weitgehend über die Betriebskosten auf Mieter umgelegt werden.

Für Vermieter heißt das: Eine fossile Heizung im Mietobjekt wird ab 2028 zur eigenen Kostenposition, die sich nicht mehr vollständig durchreichen lässt. In der Renditerechnung eines Mehrfamilienhauses kann das den Ausschlag geben, beim ohnehin anstehenden Heizungstausch auf ein System ohne CO₂-Kosten zu wechseln – nicht aus Ideologie, sondern aus Arithmetik. Für Mieter bedeutet die Regel eine spürbare Entlastung bei den Nebenkosten fossil beheizter Wohnungen.

Was bedeutet das GModG für Ihre Situation?

Gesetze liest man am besten von der eigenen Lebenslage her. Vier typische Fälle aus unserer Beratungspraxis:

Meine Heizung läuft – muss ich etwas tun?

Nein. Es gibt keine Austauschpflicht mehr, auch nicht für 30 Jahre alte Kessel. Sie dürfen Ihre Heizung betreiben, warten und reparieren lassen, solange es wirtschaftlich sinnvoll ist. Was wir empfehlen: Nutzen Sie die gewonnene Ruhe für eine Bestandsaufnahme statt für Stillstand. Wer weiß, wie sein Haus energetisch dasteht und was ein späterer Umstieg kosten würde, entscheidet im Ernstfall nicht unter Zeitdruck. Eine geförderte Energieberatung in Lübeck leistet genau das – ohne dass daraus eine Pflicht zu irgendetwas entsteht.

Meine Heizung ist kaputt – was darf ich einbauen?

Alles. Reparatur, gleichartiger Ersatz, Wärmepumpe, Pellets, Fernwärme – das GModG schreibt nichts vor. Entscheidend sind drei Fragen: Was kostet die Anschaffung nach Förderung? Was kosten 20 Jahre Betrieb inklusive Bio-Treppe und CO₂-Preis? Und: Ist Ihr Haus für die jeweilige Technik überhaupt geeignet? Bei einem Totalausfall im Winter gilt praktisch wie eh und je: Erst provisorisch instand setzen lassen, dann in Ruhe entscheiden. Niemand muss binnen einer Woche eine 20-Jahres-Entscheidung treffen.

Ich baue neu – welche Regeln gelten?

Auch im Neubau gilt die freie Heizungswahl; die 65-Prozent-Vorgabe ist ebenso entfallen. Die energetischen Anforderungen an die Gebäudehülle bestehen fort. Im Neubau spricht die Wirtschaftlichkeit allerdings meist von selbst eine deutliche Sprache: Bei niedrigen Vorlauftemperaturen und guter Dämmung ist die Wärmepumpe im Betrieb kaum zu schlagen, und die Bio-Treppe würde ein fossiles Neugerät ab 2029 von Jahr zu Jahr teurer machen. Rechtlich gezwungen wird dazu aber niemand.

Ich kaufe ein Haus – worauf muss ich achten?

Für Käufer ändert das GModG die Prüfliste, aber es leert sie nicht:

  • Keine Kesseltausch-Pflicht mehr: Ein altes, funktionierendes Heizgerät ist kein gesetzlicher Sanierungsfall mehr – aber ein Kostenrisiko, das Sie im Kaufpreis berücksichtigen sollten.
  • Dämmpflicht bleibt: Die oberste Geschossdecke müssen Sie binnen zwei Jahren nach Eigentumsübergang auf U ≤ 0,24 W/(m²K) bringen, falls sie das nicht erfüllt (§ 35 GModG). Kalkulieren Sie diese Position vor dem Notartermin, nicht danach.
  • Energieausweis einfordern: Der Verkäufer muss ihn spätestens zur Besichtigung vorlegen. Der Ausweis zeigt Ihnen schwarz auf weiß, in welcher Effizienzklasse das Haus spielt.
  • Heizung als Verhandlungsposition: Eine 25 Jahre alte Ölheizung ist seit dem GModG kein rechtliches Problem, aber ein wirtschaftliches Argument in der Kaufpreisverhandlung.

Wie der Kaufprozess formal abläuft und wann welche Unterlagen vorliegen müssen, haben wir im Ratgeber zum Ablauf von Hausverkauf und Notartermin beschrieben. Und wenn Sie in Lübeck und Umgebung suchen: Unsere aktuellen Immobilienangebote enthalten die energetischen Kennwerte bereits in jedem Exposé.

Sie stehen konkret vor einer Heizungs- oder Kaufentscheidung? Im kostenlosen Erstgespräch sortieren wir Ihre Situation nach neuem Rechtsstand – neutral, ohne Verkaufsinteresse an einer bestimmten Technik.

Welche Förderung gilt nach der Reform vom 21. Juli 2026?

Die Förderkulisse wurde gut eine Woche vor dem GModG neu geordnet. Seit dem 21. Juli 2026 gilt für den Heizungstausch im KfW-Programm 458 (KfW, Stand August 2026):

BausteinHöheBedingung
Grundförderung30 %Einbau einer förderfähigen Heizung (z. B. Wärmepumpe, Biomasse, Fernwärmeanschluss)
Klimageschwindigkeitsbonus16 %Nur selbstnutzende Eigentümer beim Austausch funktionstüchtiger Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen bzw. mindestens 20 Jahre alter Gas-/Biomasseheizungen; befristet bis 31.01.2027, danach Absenkung um 4 Prozentpunkte je Halbjahr
Einkommensbonus10–40 %Gestaffelt nach zu versteuerndem Haushaltseinkommen (Stufen bis 50.000 / 40.000 / 30.000 €)
Kostendeckel28.000 €Förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit; sinkt halbjährlich um 750 €

Ein Rechenbeispiel zur Größenordnung: Im Selbstnutzer-Fall mit Altheizungs-Tausch ergeben Grundförderung plus Klimabonus 46 Prozent. Beim vollen Kostendeckel von 28.000 Euro sind das bis zu 12.880 Euro Zuschuss – ohne Einkommensbonus. Für Haushalte mit niedrigerem Einkommen kommt der Einkommensbonus obendrauf.

Zwei Dinge sollten Sie sachlich einordnen: Die Förderung sinkt planmäßig. Der Klimabonus von 16 Prozent gilt nur bis Ende Januar 2027 und schmilzt danach halbjährlich ab; parallel sinkt der Kostendeckel jedes halbe Jahr um 750 Euro. Wer einen Heizungstausch ohnehin plant, bekommt in den nächsten Monaten messbar mehr Zuschuss als später – das ist keine Panikmache, sondern der im Programm angelegte Fahrplan. Zugleich gilt: Ein übereilter Tausch einer funktionierenden Heizung nur wegen der Förderung rechnet sich selten. Beides gehört in dieselbe Kalkulation.

Auch beim individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) hat die Reform Spuren hinterlassen: Der 5-Prozent-Extra-Bonus auf Sanierungsmaßnahmen gilt seit dem 21. Juli 2026 nur noch für förderfähige Volumina über 30.000 Euro und nur auf den übersteigenden Betrag. Unverändert wertvoll bleibt, dass der iSFP die förderfähigen Höchstkosten je Wohneinheit von 30.000 auf 60.000 Euro verdoppelt. Was ein iSFP in der Praxis leistet und wo seine Grenzen liegen, lesen Sie in unserem Erfahrungsbericht zum individuellen Sanierungsfahrplan. Die Energieberatung selbst fördert das BAFA weiterhin mit 50 Prozent, maximal 650 Euro (Ein-/Zweifamilienhaus) beziehungsweise 850 Euro (ab drei Wohneinheiten) – diese Richtlinie endet allerdings zum 31. Dezember 2026, eine Nachfolgeregelung ist offen (BAFA, Stand August 2026).

Was bedeutet die Lübecker Wärmeplanung jetzt noch?

Lübeck war früh dran: Die Bürgerschaft hat den kommunalen Wärmeplan bereits am 27. Februar 2025 beschlossen – deutlich vor der bundesgesetzlichen Frist für Großstädte zum 30. Juni 2026. Erarbeitet hat ihn die Stadtwerke Lübeck Innovation im Auftrag der Hansestadt (luebeck.de, Kommunale Wärmeplanung). Die Eckdaten: Die Wärmeversorgung soll bis 2040 klimaneutral werden, der städtische Wärmebedarf von rund 2.500 GWh um etwa ein Drittel auf circa 1.645 GWh sinken, und bis zu 50 Prozent des künftigen Bedarfs sollen über Wärmenetze gedeckt werden. Für weniger netzgeeignete Gebiete setzt der Plan auf dezentrale Lösungen, vor allem Wärmepumpen. Eine digitale Karte mit den Einschätzungen je Stadtgebiet ist über das Smart-City-Portal der Hansestadt einsehbar.

Seit dem GModG hat sich die rechtliche Bedeutung dieses Plans grundlegend geändert: Er löst keine GEG-Pflichten mehr aus. Kein Lübecker Eigentümer muss wegen des Wärmeplans eine bestimmte Heizung einbauen oder Fristen einhalten.

Wertlos ist der Plan deshalb nicht – im Gegenteil, er ist jetzt das, was er immer hätte sein sollen: eine Planungshilfe. Vor jeder größeren Heizungsentscheidung in Lübeck lohnt der Blick in die Karte: Liegt Ihr Haus in einem Gebiet, das für den Ausbau der Wärmenetze untersucht wird, kann es klug sein, eine teure Einzellösung noch zurückzustellen oder eine Übergangslösung zu wählen – ein späterer Fernwärmeanschluss erspart Ihnen Investition und Technikraum. Liegt Ihr Haus in einem Gebiet mit dezentraler Perspektive, sollten Sie umgekehrt nicht auf ein Netz warten, das absehbar nicht kommt. Verbindlich zugesagt ist ein Anschluss allerdings in keinem Fall: Welche Quartiere tatsächlich und wann ans Netz gehen, entscheidet sich erst in den Ausbauplänen der Stadtwerke. In unseren Beratungen in Lübeck gehört dieser Abgleich mit der Wärmeplanung inzwischen zum Standardprogramm.

Wie geht es mit dem Heizungsgesetz weiter?

Ehrlicherweise gehört zu diesem Artikel auch ein Blick auf das, was noch nicht feststeht. Zwei Dinge zeichnen sich ab: Zum einen ist eine Überprüfung der neuen Steuerungsinstrumente vorgesehen – ob CO₂-Preis, geplante Quoten und Bio-Treppe die Klimaziele im Gebäudesektor erreichen, wird in den kommenden Jahren evaluiert. Zum anderen hat die Bundesregierung für Ende 2026 ein Folgegesetz angekündigt, das unter anderem Detailfragen der Bio-Treppe und der Nachweisführung regeln soll.

Was heißt das für Ihre Entscheidung heute? Die Grundarchitektur – freie Heizungswahl, Preissteuerung statt Verbote – ist der erklärte politische Kurs dieser Legislaturperiode. Dass einzelne Parameter (Quotenhöhen, Fördersätze, CO₂-Preispfad) nachjustiert werden, ist dagegen wahrscheinlich. Wer robust planen will, rechnet deshalb nicht mit dem günstigsten Szenario, sondern mit einer Bandbreite – genau so bauen wir unsere Wirtschaftlichkeitsvergleiche in der Beratung auf. Und genau deshalb steht oben im Artikel ein Rechtsstand: Ändert sich das Gesetz, aktualisieren wir diesen Text.

Wenn Sie wissen möchten, was das GModG konkret für Ihr Haus in Lübeck und Umgebung bedeutet – ob Ihre Heizung bleiben kann, was ein Umstieg nach Förderung wirklich kostet oder worauf Sie beim Kauf achten sollten: Vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch. Wir rechnen mit Ihnen die Varianten durch, neutral und auf dem Rechtsstand von heute.

Häufige Fragen

Ist die 65-Prozent-Regel wirklich komplett abgeschafft?

Ja. Mit dem GModG sind die bisherigen §§ 71 bis 73 GEG zum 29. Juli 2026 weggefallen. Neue Heizungen müssen keinen Mindestanteil erneuerbarer Energien mehr nachweisen, die Heizungswahl ist frei.

Muss ich meine alte Öl- oder Gasheizung jetzt austauschen?

Nein. Die frühere 30-Jahre-Austauschpflicht für alte Heizkessel (ehemals § 72 GEG) wurde ersatzlos gestrichen. Eine funktionierende Heizung dürfen Sie weiter betreiben und auch reparieren lassen.

Darf ich 2026 noch eine neue Gasheizung einbauen?

Ja, ohne Auflagen beim Einbau. Ab 2029 müssen neu eingebaute Gas- und Ölheizungen aber schrittweise erneuerbare Brennstoffe nutzen: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040 (§ 43 GModG); ab 2045 müssen die Brennstoff-Lieferanten vollständig klimaneutrale Brennstoffe liefern. Das sollten Sie in die Kostenrechnung einbeziehen.

Was bedeutet die Bio-Treppe für meine laufenden Kosten?

Erneuerbare Brennstoffe wie Biomethan kosten mehr als Erdgas oder Heizöl, und der CO2-Preis auf den fossilen Anteil steigt. Eine 2026 eingebaute fossile Heizung wird dadurch im Betrieb über die Jahre planbar teurer, nicht schlagartig.

Wie viel Förderung bekomme ich für einen Heizungstausch?

Über das KfW-Programm 458 gibt es 30 Prozent Grundförderung plus 16 Prozent Klimabonus (nur Selbstnutzer beim Austausch alter Heizungen), dazu je nach Haushaltseinkommen einen Einkommensbonus. Die förderfähigen Kosten sind auf 28.000 Euro für die erste Wohneinheit gedeckelt; Klimabonus und Deckel sinken ab 2027 halbjährlich.

Ist der Lübecker Wärmeplan für mein Haus verbindlich?

Nein. Seit dem GModG löst die kommunale Wärmeplanung keine Heizungspflichten mehr aus. Der Lübecker Wärmeplan bleibt aber eine wertvolle Orientierung, ob in Ihrem Quartier perspektivisch ein Wärmenetz geplant ist – das sollten Sie vor einer Heizungsentscheidung prüfen.

Quellen & Stand der Angaben

  1. Gebäudeenergiegesetz (GEG) in der Fassung des GModG, Volltext (abgerufen: 13.08.2026)
  2. § 35 GModG – Nachrüstpflicht Dämmung oberste Geschossdecke (abgerufen: 13.08.2026)
  3. § 108 GModG – Bußgeldvorschriften (Energieausweis) (abgerufen: 13.08.2026)
  4. Bundesregierung: Modernisierung des Gebäudeenergiegesetzes (GModG) in Kraft getreten (abgerufen: 13.08.2026)
  5. Deutscher Bundestag, Textarchiv: Beschluss des GModG am 10. Juli 2026 (abgerufen: 13.08.2026)
  6. KfW-Zuschuss 458: Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (abgerufen: 13.08.2026)
  7. BAFA: Energieberatung für Wohngebäude (EBW) – Förderübersicht (abgerufen: 13.08.2026)
  8. Hansestadt Lübeck: Kommunale Wärmeplanung (abgerufen: 13.08.2026)

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Förder- und Gesetzesangaben entsprechen dem oben genannten Rechtsstand — im kostenlosen Erstgespräch prüfen wir Ihren konkreten Fall.

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